Freiwillige  Feuerwehr  Neukirchen  beim  Heiligen  Blut  /  Lkr.  Cham       N O T R U F  1 1 2

Verpuffung im Heizkeller

Einsatzort: Neukirchen b. Hl. Blut, Hohenbogenstraße

Datum und EinsatzzeitDienstag, 19.02.2013, 07:07 Uhr 

AlarmstufeB3
Alarmstichwort: Kellerbrand

Alarmierte Kräfte Neukirchen 40/1, Neukirchen 32/1, Neukirchen 21/1, Atzlern 49/1, Rittsteig 43/1, Vorderbuchberg 44/1,

Eschlkam 21/1, Furth 30/1, KBI Bierl, KBM Scheuer, KBR Weber

Mit einem lauten Knall im Keller wurden am Dienstagfrüh die Bewohner eines Zweifamilienhauses in der Hohenbogenstraße vom Frühstück aufgeschreckt. Beim Öffnen der Kellertür drang dichter, schwarzer Rauch die Treppe herauf. Um sich selbst nicht in Gefahr zu bringen, war die einzig richtige Reaktion der Bewohner, die Kellertür zu schließen und die Feuerwehr zu alarmieren.

 

Mit dem Alarmstichwort “Kellerbrand nach Verpuffung” löste die Integrierte Leitstelle in Regensburg kurz nach sieben Uhr Alarm für die vier Feuerwehren der Marktgemeinde sowie für Eschlkam und Furth im Wald, die Feuerwehrführung und für den Rettungsdienst aus. Unmittelbar nach dem Eintreffen des Neukirchener Hilfeleistungslöschfahrzeuges durchsuchte ein erster Trupp unter Atemschutz mit der Wärmebildkamera den Keller und stellte als Ursache eine Verpuffung in der Heizungsanlage fest. Ein offenes Feuer gab es nicht. So konnte Neukirchens 2. Kommandant Markus Müller als Einsatzleiter per Funk Entwarnung geben, die noch anrückenden Kräfte konnten die Alarmfahrt abbrechen. Lediglich die Neukirchener Ortsteilfeuerwehren blieben vor Ort, von den Feuerwehren Atzlern und Rittsteig stand sicherheitshalber ein Trupp mit Atemschutz bereit. Mit dem Hochdrucklüfter wurden die Kellerräume von der Garage her entraucht. Das Anbringen eines Rauchverschlusses an der Wohnungstür verhinderte das Eindringen giftiger Brandgase. 

Im Brenner nachlaufendes Heizöl dürfte wohl die Ursache für die Verpuffung gewesen sein. Durch die kleine Druckwelle wurde ein Teil des Ofenrohrs herausgedrückt, so dass die Rauchgase in die Kellerräume strömen konnten. Nennenswerter Sachschaden entstand nicht.

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